Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Weg zur Entschuldung.  Wir zeigen Ihnen hier in einer kurzen

Übersicht wie so ein Verfahren abläuft. Jedoch möchten wir es an dieser stelle ausdrücklich darauf hin-

Weisen, dass es auch außergerichtlich oftmals möglich ist eine Entschuldung durchzusetzen. Ein Insol-

venzverfahren sollte immer nur der letzte rettende Anker sein. Nach unseren Erfahrungen lassen sich die

Probleme in den meisten Fällen außergerichtlich lösen.  Unseren Klienten erzähle ich gerne die Geschichte

Von dem Ehepaar, welches sich bedingt durch die finanziell angespannte Situation, öfter mal streitet, weil

wie immer zu wenig Geld und gemeinsame Freizeit da sind. Befinden sich einer oder beide nun in einem

Insolvenzverfahren und somit muss alles über dem pfändbaren Einkommen abgegeben werden muss.  Ein

zusätzliches Extra ist dann oft nicht drin. Hat man aber eine außergerichtliche Einigung erzielt, ist auch

durch eine eventuelle sporadische Mehreinnahme, auch mal ein gemeinsamer Abend wieder leistbar und

schadet sicherlich nicht der Beziehung.

Nun soll es aber erstmal genug sein. ich möchte Ihnen die Nachfolgende Grafik ans Herz legen und

schauen Sie einfach mal nach wie so ein Insolvenzverfahren abläuft. Auch zeigt Ihnen die Grafik wie eine

außergerichtliche Einigung stattfindet.

WIB-Schuldnerberatung

 

Durch AGB keine Verpflichtung des Schuldners, Inkassokosten bei Vollstreckungsvergleich zu tragen

 
Die bei Abschluss eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen dem Schuldner und einem Inkassounternehmen von letzterem formularmäßig verwendete Klausel, nach welcher der Schuldner die Inkassovergütung für die Vereinbarung zu tragen hat, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.

 

Keine Erweiterung der Versagungsgründe durch das Insolvenzgericht über die vom Antragsteller geltenden gemachten Gründe


Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.

 

 

Pfändungsfreigrenzen bleiben für die nächsten beiden Jahre unverändert
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 3 vom 07.02.2007 hat das Bundesministerium der Justiz bekanntgegeben, dass "die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 2 Satz der Zivilprozessordnung ... für den Zeitraum vom
01.07.2007 bis zum 30.06.2009 unverändert" bleiben.

 

 

BGH verbessert Pfändungsschutz für Sozialleistungen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungs-Empfänger erleichtert. Der VII. Zivilsenat hat nach Mitteilung des BGH vom Dienstag entscheiden, dass für Restguthaben von, sie in A unpfändbaren Sozialleistungen, die sich am Ende eines Monats noch auf dem Konto eines Schuldners befinden, nicht Monat für Monat neu mit einem Rechtsbehelf die Unpfändbarkeit geltend gemacht werden muss (siehe unsere Meldung vom 1.02.2007 im Newsticker).
Das bisher oft übliche Verfahren hindere den Sozialleistungsempfänger erheblich daran, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, so der BGH. Für laufendes Arbeitseinkommen habe der Gesetzgeber bereits die Möglichkeit eröffnet,
auf Antrag des Schuldners von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freizustellen.
Der Bundesgerichtshof habe nun diese Regelung entsprechend auch auf die Fälle angewandt, in denen wiederkehrende Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen werden. Nach bisheriger Regelung war gemäß
Paragraf 55, Absatz 1 Sozialgesetzbuch I bei pfändbaren Sozialleistungen das Kontoguthaben zumeist nur für die Dauer von sieben Tagen nach der Gutschrift der Leistungen als unpfändbar erachtet worden

 

 

Keine Einigungsgebühr bei Vergleich im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn diese nicht vereinbart wurde


1. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von
§ 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
2. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält

                      

 

Keine Kostenerstattung für die Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen


Arbeitgeber müssen die ihnen mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten selbst tragen. Ein Erstattungsanspruch gegen den jeweils betroffenen Arbeitnehmer steht ihnen grundsätzlich nicht zu und kann auch nicht durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
BAG, Urteil vom 18. 7. 2006 - 1 AZR 578/ 05

 

 

Versagung der Restschuldbefreiung auch dann, wenn sich unrichtige oder unvollständige Angaben nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken


Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben kann auch dann vorliegen, wenn sich die Angaben nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung kann allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Hat das Gericht dies nach Würdigung des Einzelfalles verneint, scheidet eine Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulässigkeitsgrundes aus.
  BGH, Beschluss vom 21.12.2006, IX ZB 248/04