Durch AGB keine Verpflichtung des Schuldners, Inkassokosten bei Vollstreckungsvergleich zu tragen
Die bei Abschluss eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen dem Schuldner und einem Inkassounternehmen von letzterem formularmäßig verwendete Klausel, nach welcher der Schuldner die Inkassovergütung für die Vereinbarung zu tragen hat, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.
Keine Erweiterung der Versagungsgründe durch das Insolvenzgericht über die vom Antragsteller geltenden gemachten Gründe
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.
Pfändungsfreigrenzen bleiben für die nächsten beiden Jahre unverändert
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 3 vom 07.02.2007 hat das Bundesministerium der Justiz bekanntgegeben, dass "die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 2 Satz der Zivilprozessordnung ... für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 unverändert" bleiben.
BGH verbessert Pfändungsschutz für Sozialleistungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungs-Empfänger erleichtert. Der VII. Zivilsenat hat nach Mitteilung des BGH vom Dienstag entscheiden, dass für Restguthaben von, sie in A unpfändbaren Sozialleistungen, die sich am Ende eines Monats noch auf dem Konto eines Schuldners befinden, nicht Monat für Monat neu mit einem Rechtsbehelf die Unpfändbarkeit geltend gemacht werden muss (siehe unsere Meldung vom 1.02.2007 im Newsticker).
Das bisher oft übliche Verfahren hindere den Sozialleistungsempfänger erheblich daran, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, so der BGH. Für laufendes Arbeitseinkommen habe der Gesetzgeber bereits die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Schuldners von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freizustellen.
Der Bundesgerichtshof habe nun diese Regelung entsprechend auch auf die Fälle angewandt, in denen wiederkehrende Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen werden. Nach bisheriger Regelung war gemäß Paragraf 55, Absatz 1 Sozialgesetzbuch I bei pfändbaren Sozialleistungen das Kontoguthaben zumeist nur für die Dauer von sieben Tagen nach der Gutschrift der Leistungen als unpfändbar erachtet worden
Keine Einigungsgebühr bei Vergleich im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn diese nicht vereinbart wurde
1. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
2. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält
Keine Kostenerstattung für die Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen
Arbeitgeber müssen die ihnen mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten selbst tragen. Ein Erstattungsanspruch gegen den jeweils betroffenen Arbeitnehmer steht ihnen grundsätzlich nicht zu und kann auch nicht durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden. BAG, Urteil vom 18. 7. 2006 - 1 AZR 578/ 05
Versagung der Restschuldbefreiung auch dann, wenn sich unrichtige oder unvollständige Angaben nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben kann auch dann vorliegen, wenn sich die Angaben nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung kann allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Hat das Gericht dies nach Würdigung des Einzelfalles verneint, scheidet eine Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulässigkeitsgrundes aus.
BGH, Beschluss vom 21.12.2006, IX ZB 248/04